Satzung

§ 1 Name, Sitz, Vereinsfarben

1.      Der am 27.04.1900 in Pfungstadt gegründete Verein führt den Namen „Freie Turngemeinde 1900 eingetragener Verein Pfungstadt“ (FTG 1900 e.V. Pfungstadt)  und hat seinen Sitz in 64319 Pfungstadt (Landkreis Darmstadt-Dieburg).

2.      Der Verein pflegt als Nachfolger die Tradition der als Mitglied des ehemaligen Arbeiter- Turn- und Sportbundes im Jahre 1933 zwangsweise aufgelösten „Freie Turngemeinde Pfungstadt“.

3.      Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Darmstadt eingetragen.

4.      Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

5.      Die Vereinsfarben sind rot und weiß.

§ 2 Zweck des Vereins

1.      Zweck ist die Förderung des Sports und der sportlichen Jugendhilfe auf der Grundlage des Amateurgedankens.

2.      Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Organisation sportlicher Betätigung in Training und Wettkampf. Dabei gelten folgende Zielsetzungen:

3.      Grundsatz der Freiwilligkeit unter Ausschluss aller partei- und gesellschaftspolitischen, konfessionellen, religiösen und rassischen Gesichtspunkten

4.      Besondere Förderung jugendlicher Mitglieder aller Leistungsklassen

5.      Der Verein ist Verbandsmitglied im Landessportbund Hessen e.V. und in den jeweiligen Landesfach- und Spitzenverbänden.

§ 3 Gemeinnützigkeit

1.      Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung und zwar durch die Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports.

2.      Der Verein ist selbstlos tätig: Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke

3.      Seine Mittel dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden und seine Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Vergütung für Vereinstätigkeit

1.      Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

2.      Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr.26a EstG ausgeübt werden.

3.      Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs.2 trifft der Geschäftsführende Vorstand (nachfolgend GV genannt). Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.

4.      Der GV ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.

5.      Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der HV ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten hauptamtlich Beschäftigte anzustellen.

6.      Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw.

7.      Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.

8.      Vom GV können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Grenzen über die  Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festgesetzt werden.

9.      Weitere Einzelheiten regelt die Finanzordnung des Vereins, die vom GV erlassen und geändert wird.

§ 5 Mitgliedschaft

1.      Mitglieder des Vereins sind:

a.      Ordentliche Mitglieder

b.      Jugendliche Mitglieder bis zu 18 Jahren

c.      Kinder bis 14 Jahre

d.      Ehrenmitglieder

Mitglied kann jede natürliche volljährige und jede juristische Person werden, die bereit ist, den Zweck des Vereins zu unterstützen und die Satzung des Vereins anzuerkennen.

Ordentliche Mitglieder sind auch fördernde, passive Mitglieder, die das 18.Lebensjahr vollendet haben und dem Verein angehören wollen, ohne sich in ihm sportlich zu betätigen.

2.      Erwerb der Mitgliedschaft

Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand ein schriftliches Aufnahmegesuch zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung aller gesetzlichen Vertreter erforderlich. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand. Mit erfolgter Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung der FTG 1900 e.V. Pfungstadt an. Die Ablehnung des Aufnahmeantrags kann dem Antragsteller ohne Verpflichtung zur Angabe von Gründen schriftlich mitgeteilt werden.

3.      Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch

a.      Austritt

b.      Tod des Mitglieds

c.      Auflösung des Vereins

d.      Ausschluss

Zu a) Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung per Einschreiben unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 1 Monat zum 30.06. und 31.12. eines jeden Jahres. In Härtefällen kann der Geschäftsführende Vorstand (nachfolgend GV genannt) Ausnahmen von dieser Regelung zulassen. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem GV über die Geschäftsstelle zu erklären. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar. Bei Minderjährigen erfolgt der Austritt durch deren gesetzliche Vertretung.

Zu d) Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung durch Beschluss des GV und nach Anhörung des Ältestenrates aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Ausschluss durch Beschluss des GV kann auch aufgrund eines Antrages eines Abteilungsvorstandes erfolgen. Gründe für einen Ausschluss sind:

·    Grober Verstoß gegen die Vereinssatzung oder gegen die Ordnungen des Vereins der Nichtbefolgung von Beschlüssen der Vereinsorgane

·    Schwerer Verstoß gegen die Interessen des Vereins und wegen unehrenhaftem Verhalten innerhalb oder außerhalb des Vereinslebens, wenn hierdurch die Interessen und das Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit oder vereinsintern schwerwiegend beeinträchtigt wird

·    wenn das Mitglied trotz zweimaliger Mahnung an die zuletzt bekannte Adresse länger als drei Monate mit fälligen Beitragszahlungen in Verzug ist, ohne dass eine soziale Notlage nachgewiesen wird. Bei sozialer Notlage kann der Vorstand die Beitragszahlung stunden oder ganz oder teilweise aufheben.

·    bei groben Verstoß gegen die Verbandssatzungen oder Verbandsrichtlinien

·    wegen massivem unsportlichem Verhalten insbesondere wegen grober Verstöße gegen die sportlichen Regeln der jeweiligen Fachverbände

Die Verpflichtungen gegenüber dem Verein, hinsichtlich Zahlungen und/oder weiterer Forderungen des Vereins, bleiben vom Ausschluss unberührt.

Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein wird durch den GV und Ältestenrat mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen und dem betreffenden Mitglied schriftlich per Einschreiben mitgeteilt. Hiergegen kann das Mitglied innerhalb von 14 Tagen nach Zugang des Ausschlussschreibens schriftlich Einspruch an die/den 1.Vorsitzenden einlegen.

Die Beschwerde ist bei der nächsten Sitzung des GV zu behandeln, zu entscheiden und der Beschluss per Einschreiben/Rückschein zuzustellen. Gegen den Beschwerdebeschluss des GV ist kein weiteres vereinsinternes Rechtsmittel gegeben.

Ansprüche gegen den Verein müssen binnen 6 Monaten durch eingeschriebenen Brief geltend gemacht und begründet werden.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1.   Jedes Mitglied hat im Rahmen der Satzung und sonstigen Ordnungen das Recht, alle im Verein betriebenen Sportarten auszuüben und die dafür zur Verfügung stehenden Einrichtungen zu nutzen.

2.   Jedes Mitglied hat nach Vollendung des 18.Lebensjahres in der Mitgliederversammlung Sitz-, Rede-, Antrags-, Stimm-, und aktives Wahlrecht. Passives Wahlrecht ist erst nach Vollendung des 18.Lebensjahres möglich. Die Abteilungen haben die Möglichkeit, schon nach Vollendung des 16. Lebensjahres das aktive Wahlrecht für die Abteilung zu erteilen. Über die Stimmberechtigung muss in einer Abteilungsversammlung (nachfolgend AV)  abgestimmt werden. Weiterhin muss die Stimmberechtigung in der jeweiligen Geschäftsordnung der Abteilung geregelt sein. Ist in den Geschäftsordnungen nichts gesondert aufgeführt, gilt diese Satzung.

3.   Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Ziele des Vereins zu fördern, die Bestimmungen der Satzung und der weiteren Ordnungen einzuhalten, die zur Verfügung stehenden Gebäude, Anlagen, Einrichtungen und Geräte sachgerecht und pfleglich zu behandeln und übernommene Ämter gewissenhaft auszuüben.
Die Mitglieder sind zur Entrichtung des Grundbeitrages sowie gegebenenfalls zur Zahlung von Zusatzbeiträgen und Umlagen verpflichtet.

§ 7 Maßregelungen

1.      Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung, gegen Anordnungen des GV und der Abteilung verstoßen, können nach vorheriger Anhörung vom GV folgende Maßnahmen verhängt werden:

a)      Rüge

b)      Verweis

c)      Zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und an den Veranstaltungen des Vereins

d)      Ausschluss nach § 4.3.d.

2.   Die Rüge wird mündlich durch den GV ausgesprochen.

3.   Der Verweis wird mit Einschreibebrief durch den GV ausgesprochen. Der GV muss den Abteilungsvorstand vor Absendung des Briefes von der beabsichtigten Maßnahme unterrichten. Der GV hat das Recht auf einmalige Aussetzung.

4.   Das zeitlich begrenzte Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins sowie das Verbot der Nutzung von Vereinseigentum und Vereinseinrichtungen wird mit Einschreiben / Rückschein durch den GV ausgesprochen.

5.   Alle Maßregelungen nach 1. a-d) werden allen Mitgliedern des GV und den jeweiligen Abteilungsvorständen bekannt gegeben.

§ 8 Beiträge

1.      Mitgliedsbeitrag

Zur Erfüllung seiner Aufgaben und seines Zweckes erhebt der Verein Mitgliedsbeiträge. Er kann außerdem Aufnahmegebühren, Umlagen und Sonderbeiträge festsetzen.

Alle diese Beiträge haben sich in ihrer Höhe nach Grundsätzen von Wirtschaftlichkeit und Kostendeckung zu richten.

Die Höhe der jeweiligen Beiträge sind der Beitragsordnung zu entnehmen. Der HV beschließt die Beitragsordnung und die Festsetzung und Höhe der Aufnahmegebühr.

Von Mitgliedern, die als Mitglied in mehreren Abteilungen gelistet sind, wird der Mitgliedsbeitrag nur einmal erhoben.

2.      Abteilungsbeitrag

Die einzelnen Abteilungen des Vereins sind berechtigt, zusätzlich zum Vereinsbeitrag, einen Abteilungs- und Aufnahmebeitrag zu erheben.

Die Festsetzung und Veränderung von Sonderbeiträgen und Umlagen der Abteilungen werden in den jeweiligen Abteilungsversammlungen beschlossen und bedürfen der Genehmigung des GV. Abteilungsbeiträge werden von den Abteilungen erhoben, in denen das Mitglied gelistet ist.

3.      Sonderbeiträge und Umlagen

Für kostenintensive Sportangebote und/oder besondere Leistungen und Angebote des Vereins oder der Abteilungen können Sonderbeiträge, -gebühren und -aufnahmegebühren erhoben werden. Die Festsetzung und Veränderung von Beiträgen und Umlagen der Abteilungen bedarf ebenfalls der Genehmigung des GV.

4.      Sonstiges

Alle Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren, Sonderbeiträge und Umlagen sind an die Vereinskasse zu entrichten. Der GV kann in Einzelfällen und widerruflich auf Antrag der Abteilungen die Zahlung von Aufnahmegebühren und Umlagen der Abteilungen direkt an die betreffenden Abteilungskassen gestatten.

Die Fälligkeit und Zahlungsweise aller Beiträge sowie Ermäßigungen und Beitragsfreiheit regelt die Beitragsordnung des Vereins.

 

Der GV ist dazu berechtigt, bei entsprechendem Antrag für Zivildienstleistende, Wehrpflichtige und in sozialen Sonderfällen die Beiträge zu stunden oder zu erlassen.

Ehrenmitglieder sind grundsätzlich von der Beitrags- und/ oder Umlagepflicht befreit.

§ 9 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

1        Die Mitgliederversammlung (MV)                        § 9

2        Der Geschäftsführende Vorstand  (GV)             § 10

3        Der Hauptvorstand (HV)                                      § 11    

4        Ältestenrat                                                           § 12

§ 10 Mitgliederversammlung (MV)

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Ihre Beschlüsse sind für alle Mitglieder und Organe bindend. Die Mitgliederversammlung hat das Recht, gefasste Beschlüsse wieder aufzuheben.

Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal im Jahr, nach Möglichkeit in der ersten Jahreshälfte, vom GV einzuberufen.

Der GV kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn dies ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen beantragt. In diesem Fall sind alle Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens einer Woche einzuladen.

1.      Stimmberechtigung

Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der MV teilnehmen.

2.      Zuständigkeit

Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

·    Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts des Vorstands

·    Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer und Erteilung der Entlastung

·    Wahl des Geschäftsführenden Vorstands (GV)

·    Wahl der 2 Beisitzer für den GV

·    Wahl des Ältestenrates

·    Wahl der mindestens 2 Kassenprüfer

·    Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und außerordentlichen Beiträge

·    Beschlussfassung über Änderung der Satzung

·    Beschlussfassung über Anträge

·    Ernennung von Ehrenvorsitzenden

·    Bestätigung von Ehrenmitgliedern

·    Beschlussfassung über Änderung des Vereinsnamens oder Auflösung des Vereins

·    Weitere Aufgaben, soweit sich dies aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergibt.

3.      Einberufung

Die Einberufung erfolgt durch die 1.Vorsitzende/ den 1.Vorsitzenden, im Verhinderungsfall durch ein weiteres Mitglied des GV. Spätestens 14 Tage nach dem Beschluss des GV bzw. nach Eingang eines Antrages von Mitgliedern in der Geschäftsstelle ist zur MV einzuladen.

Die Einberufung erfolgt durch Veröffentlichung des Termins, des Ortes, der Zeit, der Tagesordnung und der Benennung der vorliegenden Anträge als Aushang im Vereinsheim und in der Pfungstädter/ Eberstädter Woche. Zwischen dem Tag des Erscheinens und der Versammlung muss eine Frist von 14 Tagen liegen.

4.      Ablauf und Beschlussfassung

Die MV wird von der/ dem 1.Vorsitzenden, bei deren/ dessen Verhinderung von einer/ einem Stellvertreter/ Stellvertreterin oder durch einer/ einem von der MV vorgeschlagenen Versammlungsleiterin/ Versammlungsleiter geleitet. Die Versammlungsleiterin/ Versammlungsleiter wird mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gewählt.

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie satzungsgemäß einberufen wurde.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

Bei Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

Abweichend hiervon ist bei Änderung des Vereinszweckes, bei Änderung des Vereinsnamens oder bei Auflösung des Vereins eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

Beschlussfassungen können sowohl geheim als auch per Handzeichen gefasst werden. Über die Durchführung in geheimer Abstimmung entscheidet auf Antrag die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

Über Anträge auf Satzungsänderung oder Namensänderung oder Auflösung des Vereins kann nur abgestimmt werden, wenn sie spätestens 30 Tage vor der MV schriftlich bei der/ dem 1.Vorsitzenden über die Geschäftsstelle eingegangen und in der Einladung mitgeteilt worden sind.

Anträge auf Satzungsänderung müssen unter wörtlicher Nennung der abzuändernden Vorschrift/ Vorschriften mitgeteilt werden.

Alle anderen Anträge müssen spätestens 7 Tage vor Beginn der MV schriftlich bei der 1.Vorsitzenden/ dem 1.Vorsitzenden über die Geschäftsstelle eingegangen sein.

Die Berücksichtigung verspäteter schriftlicher Anträge zu Mitgliederversammlungen ist nur möglich, wenn jeder einzelne Antrag von mindestens der Hälfte der anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder durch Beschluss nach Abstimmung zugelassen wird und der Antrag (Dringlichkeitsantrag) keine qualifizierte Mehrheit verlangt.

Antragsberechtigt sind:

·    Jedes Mitglied

·    Die Organe des Vereins

·    Die Abteilungen des Vereins

5.      Protokollierung

Über jede MV ist ein Protokoll aufzunehmen. Dieses muss alle Beschlüsse im Wortlaut und alle Abstimmungsergebnisse enthalten. Die Versammlungsleiterin/ der Versammlungsleiter bestimmt die Protokollführerin/ den Protokollführer. Das Protokoll ist von der Versammlungsleiterin/ dem Versammlungsleiter und der Protokollführerin/ dem Protokollführer zu unterzeichnen.

Das Protokoll wird an die Mitglieder des GV und die Abteilungsleiterinnen/ Abteilungsleiter verteilt. Es steht den Mitgliedern zur Einsicht in der Geschäftsstelle zur Verfügung.

§ 11 Geschäftsführender Vorstand (GV)

1. Zusammensetzung und Aufgabenbereiche

Der  Geschäftsführende Vorstand besteht aus der/ dem 1.Vorsitzenden, der/ dem 2.Vorsitzenden, der Rechnerin/ dem Rechner, der Schriftführerin/ dem Schriftführer und 3 Beisitzern/ Beisitzerinnen.

Durch die Mitglieder des GV werden folgende Aufgaben wahrgenommen:

·    Geschäftsführung / Geschäftsstelle

·    Finanzbereich

·    Rechts-, Vertrags- und Satzungsbereich

·    Baumaßnahmen und Bauunterhaltung

·    Versicherungsangelegenheiten

·    Presse und Öffentlichkeitsarbeit die den gesamten Verein betreffen

Die Mitglieder des GV übernehmen einzelne Ressorts. Die Festlegung erfolgt innerhalb des GV. Die Mitglieder des GV sind Vorstand im Sinne §26 BGB. Sie vertreten jeweils mit zwei Personen den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Die/ der 1.Vorsitzende ist zudem alleine Vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis vertritt die/ der 1.Vorsitzende den Verein jeweils in Gemeinschaft mit der/ dem 2.Vorsitzenden. Bei Verhinderung der/ des 1.Vorsitzenden übernimmt ein weiteres Mitglied des GV diese Funktion.

2. Stimmberechtigung

Stimmberechtigt sind alle Mitglieder des GV mit je einer Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

3. Zuständigkeit

Der GV ist insbesondere zuständig für:

·    Führung des Vereins

·    Vertretung des Vereins nach außen

·    Verbandsarbeit

·    Beschlussfassung über die Aufnahme von Darlehen

·    Haushaltsführung und Haushaltsüberwachung

·    Erstellung der Unterlagen für die Rechnungslegung

·    Erstellung des Haushaltsplan-Entwurfes

·    Erstellung des Jahresberichtes

·    Ausführen der Beschlüsse des HV und der MV

·    Zustimmung und / oder Abschluss von Verträgen.

·    Beschlussfassung über Änderungen der Geschäftsordnung von Abteilungen

·    Anstellung und Entlassung der hauptamtlichen Mitarbeiter und den Mitarbeitern, die in einem sonstigen Beschäftigungsverhältnis mit dem Verein stehen

·    Aufnahme von Mitgliedern

·    Ausschluss von Mitgliedern

·    Bildung von Ausschüssen zur Beratung des GV

·    Genehmigung der Sitzungsprotokolle des GV

·    Alle weiteren Angelegenheiten, die nicht einem anderen Organ zugewiesen sind

4. Einberufung

Die Einberufung von Sitzungen des GV erfolgt schriftlich von der 1.Vorsitzenden/ vom 1.Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle durch ein weiteres Mitglied des GV mit einer Frist von mindestens 7 Tagen. Mit der Einberufung ist die Tagesordnung mitzuteilen.

Der GV ist innerhalb einer Frist von 3 Tagen einzuberufen, wenn dies mindestens 3 Mitglieder des GV schriftlich bei der 1.Vorsitzenden/ beim 1.Vorsitzenen oder bei deren/ dessen Verhinderung bei der/ beim 2.Vorsitzenden beantragen.

5. Ablauf und Beschlussfassung

Die Sitzungen des GV werden von der/ dem 1.Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle von der/ vom 2.Vorsitzenden geleitet. Der GV ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der gewählten Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einer einfachen Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Antragsberechtigt sind jedes Mitglied, die Organe und die Abteilungen des Vereins.

Anträge an den GV sind schriftlich der/ dem 1.Vorsitzenden über die Geschäftsstelle einzureichen.

6. Protokollierung

Über jede Sitzung des GV ist ein Protokoll aufzunehmen. Dieses muss alle Beschlüsse im Wortlaut und die Abstimmungsergebnisse enthalten. Die Protokollführerin/ der Protokollführer ist die Schriftführerin/ der Schriftführer, bei deren/ dessen Verhinderung ein weiteres Mitglied des GV.

Das Protokoll ist von der Sitzungsleiterin/ vom Sitzungsleiter und von der Protokollführerin/ vom Protokollführer zu unterzeichnen und geht den Mitgliedern des GV zu. Es steht allen Mitgliedern des HV zur Einsicht in der Geschäftsstelle zur Verfügung.

7. Ausschüsse

Die Mitglieder der Ausschüsse werden mit einfacher Mehrheit durch den GV benannt. Mindestens ein ständiges Mitglied des jeweiligen Ausschusses muss Mitglied des GV sein.

In die Ausschüsse können auch Nichtmitglieder – ohne Stimmrecht - berufen werden. Die Ausschüsse werden in der Regel von einem Mitglied des GV geleitet.

§ 12 Hauptvorstand (HV)

1.      Zusammensetzung

Der Hauptvorstand besteht aus dem Geschäftsführenden Vorstand und den Abteilungsleiterinnen/ Abteilungsleitern sowie des / der Vereinsjugendleiters/in. Die Sitzungen des HV leitet die/ der 1.Vorsitzende, im Verhinderungsfall die/ der 2.Vorsitzende.

Im Falle der Verhinderung der Abteilungsleiterinnen/ Abteilungsleitern treten die gewählten Stellvertreterinnen/ Stellvertreter an deren Stelle.

2.      Stimmberechtigung

Stimmberechtigt sind alle Mitglieder des HV mit je einer Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

3.      Zuständigkeit

Der Hauptvorstand ist insbesondere zuständig für:

·    Allgemeine Fragen des Sportbetriebes

·    Jugendarbeit und Jugendbetreuung

·    Weiterentwicklung des Vereins

·    Beschlussfassung über die Beitragsordnung

·    Beratung und Verabschiedung des Haushaltsplans

·    Gründung und Auflösung von Abteilungen

·    Bildung von Ausschüssen zur Beratung des HV

·    Wahl von Ehrenmitgliedern

·    Genehmigung der Protokolle der Sitzungen des HV

4.      Einberufung

Der HV ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen einzuberufen, wenn dies der GV beschließt oder wenn dies mindestens 3 Abteilungen schriftlich beim GV über die Geschäftsstelle beantragen. Für die Berechnung der Frist gilt das Eingangsdatum in der Geschäftsstelle.

Es finden im Geschäftsjahr mindestens 2 Sitzungen des HV statt. Die Termine werden im Aushang rechtzeitig bekannt gegeben.

Die Einberufung des HV erfolgt schriftlich durch den GV. Mit der Einberufung ist die Tagesordnung mitzuteilen.

5.      Ablauf und Beschlussfassung der Hauptvorstandssitzungen

Der HV ist ohne Rücksichtnahme auf die Anzahl der Anwesenden beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Anwesenden gefasst. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

Antragsberechtigt ist jedes Mitglied des Hauptvorstandes, sowie die Organe und die Abteilungen des Vereins. Es kommen nur Anträge zur Abstimmung, welche in der Tagesordnung aufgenommen sind.

Anträge, welche nicht in der mitgeteilten Tagesordnung enthalten sind, können durch Beschluss des HV mit einer Mehrheit von 2/3 der Anwesenden auf die Tagesordnung gesetzt werden. Anträge sind in schriftlicher Form einzureichen.

6.      Protokollierung

Über jede Sitzung des HV ist ein Protokoll aufzunehmen. Dieses muss alle Beschlüsse im Wortlaut und die Abstimmungsergebnisse enthalten.

Die Sitzungsleiterin/ der Sitzungsleiter bestimmt die Protokollführerin/ den Protokollführer. Das Protokoll ist von der Sitzungsleiterin/ dem Sitzungsleiter und der Protokollführerin/ dem Protokollführer zu unterzeichnen. Das Protokoll wird an die Mitglieder des GV und die Abteilungsleiterinnen/ den Abteilungsleitern verteilt. Es steht allen Mitgliedern zur Einsicht in der Geschäftsstelle zur Verfügung.

7.      Ausschüsse

Die Mitglieder der Ausschüsse werden mit einfacher Mehrheit durch den HV benannt. Es können auch Nichtmitglieder – ohne Stimmrecht - berufen werden. Die Ausschüsse werden in der Regel durch ein Mitglied des HV geleitet. Die Mitglieder des GV haben das Recht, an allen Sitzungen der Ausschüsse teilzunehmen.

§ 13 Vereinsjugend

1.      Die Förderung der sportlichen Jugendarbeit ist besonderes Anliegen im Rahmen des Vereinszwecks.

2.      Zur Verfolgung dieser Zielsetzung gibt sich der Verein eine Jugendordnung. In dieser Jugendordnung werden Zusammensetzung, Organe und Aufgaben der Vereinsjugend geregelt.

§ 14 Ältestenrat

1.      Der Ältestenrat besteht aus fünf ordentlichen Mitgliedern, die mindestens 40 Jahre alt sein und dem Verein seit mindestens fünf Jahren angehören müssen. Sie werden von der MV auf die Dauer von 3 Jahren gewählt.

2.      Die Mitglieder des Ältestenrates dürfen nicht dem Vorstand oder einem Abteilungsvorstand angehören.

3.      Der Ältestenrat berät den GV. Er ist außerdem auf Antrag eines Vereinsmitgliedes zuständig bei Streitigkeiten zwischen den Mitgliedern, wenn deren Schlichtung im Vereinsinteresse geboten erscheint.

4.      Vor der Entscheidung ist den Betroffenen hinreichend Gelegenheit zur Anhörung und Stellungnahme zu geben.

5.      Entscheidungen des Ältestenrates sind unanfechtbar und mit Verkündung wirksam. Sie sind schriftlich niederzulegen, von allen Mitwirkenden des Ältestenrates zu unterzeichnen und  dem GV zuzustellen.

§ 15 Abteilungen

Der Verein ist in Abteilungen untergliedert, die den Vereinszweck nach §2 erfüllen.

1.      Einberufung der Abteilungsversammlung (AV)

Es findet einmal jährlich eine AV statt. Weitere AV können stattfinden, wenn dies der Abteilungsvorstand beschließt oder wenn dies mindestens 20% der stimmberechtigten Mitglieder der jeweiligen Abteilung beim Abteilungsvorstand beantragen.

Die Einberufung erfolgt durch die Abteilungsleiterin/ den Abteilungsleiter, im Verhinderungsfall durch deren Stellvertreterin / dessen Stellvertreter mit einer Frist von mindestens 14 Tagen unter Angabe der Tagesordnung. 

2.      Stimmberechtigung

Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Mitglieder der Abteilung, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der AV teilnehmen.

3.      Ablauf und Beschlussfassung

Die AV ist ohne Rücksichtnahme auf die Anzahl der der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Bei Anträgen auf geheime Abstimmung, die sich nicht auf Wahlen beziehen, entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

Anträge müssen spätestens 7 Tage vor der AV schriftlich bei der Abteilungsleiterin / dem Abteilungsleiter eingegangen sein. Anträge, die erst in der AV eingebracht werden, können durch Beschluss der AV mit einfacher Mehrheit auf die Tagesordnung gesetzt werden. 

4.      Wahl des Abteilungsvorstandes

Die AV wählt aus dem Kreis ihrer stimmberechtigten Mitglieder einen Abteilungsvorstand.. Dieser besteht aus der Abteilungsleiterin/ dem Abteilungsleiter, einer Stellvertreterin/ einem Stellvertreter, einer Rechnerin / einem Rechner und einer Schriftführerin / einem Schriftführer.

Falls erforderlich werden noch eine SportwartIn/ ein Sportwart, eine Jugendwartin/ ein Jugendwart und eine Pressewartin/ ein Pressewart gewählt.

Die AV kann bis zu zwei Beisitzerinnen/ Beisitzer in den Abteilungsvorstand wählen.

Die AV wählt die Mitglieder des Abteilungsvorstandes und zwei Kassenprüferinnen/ Kassenprüfer für die Dauer von 2 Jahren. Diese erledigen die Aufgaben entsprechend § 16, Abs. 4 für die Abteilung.

5.      Sitzungen

Die Sitzungen des Abteilungsvorstandes werden von der Abteilungsleiterin/ dem Abteilungsleiter, im Verhinderungsfall von deren Stellvertreterin/ dessen Stellvertreter geleitet.
In der Regel erfolgt die Einladung zu den Sitzungen des Abteilungsvorstandes schriftlich durch die Abteilungsleiterin/ den Abteilungsleiter, im Verhinderungsfall von deren Stellvertreterin/ dessen Stellvertreter mit einer Frist von mindestens 14 Tagen. Mit der Einberufung ist die Tagesordnung mitzuteilen.

Der Abteilungsvorstand ist innerhalb 7 Tagen einzuberufen, wenn dies mindestens die Hälfte der Mitglieder des Abteilungsvorstandes schriftlich bei der Abteilungsleiterin/ dem Abteilungsleiter beantragt.

Der Abteilungsvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Anwesenden gefasst. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Die Mitglieder des GV haben das Recht, an allen Sitzungen der Abteilungen teilzunehmen.

6.      Protokollführung

Über jede Sitzung des Abteilungsvorstandes und über jede AV ist ein Protokoll aufzunehmen. Dieses muss alle Beschlüsse im Wortlaut und alle Abstimmungsergebnisse enthalten. Die Schriftführerin/ der Schriftführer oder eine von der Abteilungsleiterin/ dem Abteilungsleiter zu bestimmende Vertreterin/ Vertreter erstellt das Protokoll. Das Protokoll ist von der Abteilungsleiterin/ dem Abteilungsleiter und von der Protokollführerin/ dem Protokollführer zu unterschreiben.

Die Protokolle gehen dem GV in Kenntnis zu. Den Mitgliedern der Abteilung muss vom Abteilungsvorstand auf Nachfrage Einsicht in die Protokolle gewährt werden.

7.      Verantwortlichkeiten

Der Abteilungsvorstand ist gegenüber der Abteilung verantwortlich. Er organisiert den Sportbetrieb und sonstige Veranstaltungen und vertritt die Abteilung im Hauptvorstand (HV).

Der Abteilungsvorstand ist gegenüber dem GV und dem HV verantwortlich und auf Verlangen jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet.

Der Abteilungsvorstand muss mindestens einmal im Geschäftsjahr Rechnung legen.

Auf Anforderung des GV hat der Abteilungsvorstand eine Kassenabrechnung vorzulegen, Kassenprüfungen durch den GV sind zu unterstützen.

Ebenso sind auf Anforderung des GV die Haushaltsansätze für das kommende Geschäftsjahr zu erstellen und diese auf Verlangen einzureichen.

Die den Abteilungen zur Verfügung stehenden Anlagen, Einrichtungen und Geräte sind ordnungsgemäß zu pflegen und zu verwalten.

Abteilungen, die Trainerinnen/ Trainer, Honorarkräfte oder sonstige Mitarbeiterinnen/ Mitarbeiter beschäftigen, haben entsprechende Verträge mindestens 1 Monat vor Beginn der Tätigkeit dem GV zur Prüfung und zur Unterschrift vorzulegen. Bei der Beschäftigung von Übungsleiterinnen und Übungsleitern sind die Musterverträge des Vereins anzuwenden.

Die Abteilungen können sich Geschäftsordnungen geben. Diese werden durch eine AV verabschiedet und anschließend dem GV zur Beschlussfassung vorgelegt.

§ 16 Wahlen

1.      Ordentliche Wahlen

Die Wahlen für den GV, die Beisitzerinnen/ die Beisitzer des GV und die Wahlen der Kassenprüferinnen/ der Kassenprüfer des Gesamtvereins erfolgen in der MV.

Die Wahlen der Abteilungsvorstände sowie die Wahlen der Kassenprüferinnen/ Kassenprüfer der Abteilungen erfolgen in der jeweiligen AV.

Zu Beginn der Wahlen ist eine Wahlleiterin/ ein Wahlleiter aus den Reihen der jeweiligen Versammlung mit einfacher Mehrheit zu wählen.

Die Mitglieder des GV, der Abteilungsvorstände, sowie die Beisitzerinnen/ Beisitzer für den HV und die Kassenprüferinnen/ Kassenprüfer werden für die Dauer von 3 Jahren gewählt.

Bei den Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Stimmen, deren Ungültigkeit die Wahlleiterin/ der Wahlleiter festgestellt hat, gelten als nicht abgegeben. Stimmenthaltungen gelten als ordnungsgemäß abgegebene Stimmen. Erhält eine Kandidatin/ ein Kandidat nicht die erforderliche Mehrheit, sind aus der Versammlung erneut Vorschläge einzuholen.

Hat bei mehreren Kandidatinnen/ Kandidaten keine/keiner die erforderliche Stimmenanzahl erhalten, findet im zweiten Wahlgang eine Stichwahl unter den beiden Kandidatinnen/ Kandidaten mit den meisten Stimmen im ersten Wahlgang statt. Gewählt ist, wer im zweiten Wahlgang die meisten Stimmen erhält. Bei gleicher Stimmenanzahl entscheidet das durch die Wahlleiterin/ den Wahlleiter zu ziehende Los.

Die Wahlen erfolgen einzeln durch Handzeichen. Wenn mehr als eine Kandidatin/ ein Kandidat zur Wahl steht ist geheim zu wählen. Steht nur eine Kandidatin/ ein Kandidat zur Wahl, ist geheim zu wählen, wenn mindestens ein Mitglied dies beantragt.

Mitglieder, die in der jeweiligen Versammlung nicht anwesend sind, können gewählt werden, wenn ihre Zustimmung hierzu vorher der Versammlungsleiterin/ dem Versammlungsleiter schriftlich vorliegt.

2.      Außerordentliche Wahlen

Beim Ausscheiden von Mitgliedern des GV kann sich der verbleibende Vorstand durch GV-Beschluss aus den Reihen der Mitglieder bis zur nächsten MV ergänzen. Ebenso kann die MV bei Ausscheiden von Mitgliedern aus dem GV den GV bis zur nächsten ordentlichen Wahl ergänzen. Scheiden mehr als 1/3 der Mitglieder des GV aus, ist binnen 8 Wochen eine MV zur Durchführung von Neuwahlen einzuberufen. Die Einberufung hat durch die 1.Vorsitzende/ den 1.Vorsitzenden oder bei deren/dessen Verhinderung durch ein weiteres Mitglied des GV zu erfolgen. Die Mitglieder des GV nach § 26 BGB haben die Amtsgeschäfte so lange weiterzuführen, bis die jeweiligen Vorstandspositionen neu besetzt sind.

Beim Ausscheiden von Mitgliedern der Abteilungsvorstände kann sich der verbleibende Vorstand durch Beschluss des Abteilungsvorstandes aus den Reihen der Mitglieder der Abteilung bis zur nächsten AV ergänzen. Scheiden mehr als 1/3 der Mitglieder eines Abteilungsvorstandes aus, ist binnen 8 Wochen eine AV zur Durchführung von Neuwahlen einzuberufen. Die Einberufung hat durch die Abteilungsleiterin/ den Abteilungsleiter oder bei deren/ dessen Verhinderung durch deren Stellvertreterin/ Stellvertreter zu erfolgen. Haben die Abteilungsleiterin/ der Abteilungsleiter und deren bzw. dessen Stellvertreterin/ Stellvertreter die Ämter niedergelegt, erfolgt die Einladung von der 1.Vorsitzenden/ dem 1. Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von einem weiteren Mitglied des GV.

§ 17 Ehrenmitgliedschaft

Personen, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben, können auf Beschluss des HV zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

Die 1.Vorsitzende/ der 1.Vorsitzende, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben, kann nach ihrem/ seinem Ausscheiden aus dem GV von der MV auf Vorschlag des GV zur/zum Ehrenvorsitzenden gewählt werden. Den Ehrungen liegt die Ehrungsordnung zu Grunde.

§ 18 Kassenprüfung

Es sind 2 Kassenprüferinnen/ Kassenprüfer zu wählen.

Mitglieder des GV und des HV dürfen keine Kassenprüferinnen/ Kassenprüfer sein. Mitglieder von Abteilungsvorständen dürfen nicht Kassenprüferinnen/ Kassenprüfer ihrer jeweiligen Abteilung sein.

Die Kassenprüferinnen/ Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins bzw. der Abteilung, einschließlich der Bücher und Belege, mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils Bericht zu erstatten.

Die Kassenprüferinnen/ Kassenprüfer erstatten jeweils einmal der MV bzw. der AV einen Prüfungsbericht. Bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte beantragen sie die Entlastung der Rechnerin/ des Rechners.

§ 19 Haftung

Der Verein haftet nicht für Schäden und Verluste, die einem Vereinsmitglied aus der Teilnahme an Sportveranstaltungen des Vereins oder durch Nutzung der zur Verfügung stehenden Anlagen, Einrichtungen und Geräte entstehen, soweit keine Deckung durch Versicherungen gegeben ist.

Der Verein hat eine Unfall- und Haftpflichtversicherung abzuschließen. Als Mindestversicherungsschutz ist hierbei der Umfang der Sportversicherung des LSBH zugrunde zu legen.

Für von Mitgliedern verursachte Schäden gelten im Übrigen die gesetzlichen Bestimmungen.

§ 20 Auflösung des Vereins

Über die Auflösung des Vereins beschließt eine zu diesem Zweck besonders einberufene Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, vorausgesetzt mindestens ein Viertel aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder ist anwesend. Ist diese Zahl nicht erreicht, muss innerhalb von zwei Wochen eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden, die alsdann mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder die Auflösung beschließt.

Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte Liquidatoren.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Pfungstadt, die es unmittelbar und ausschließlich nur für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem anderen gleichartigen und als steuerbegünstigt im Sinne der §§ 51 – 68 der Abgabenordnung anerkannten Verein angestrebt, wobei die unmittelbare ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszwecks durch den neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das Vermögen auf den neuen Rechtsträger über.

Vor Durchführung der Auflösung und Weitergabe des noch vorhandenen Vereinsvermögens ist zunächst das Finanzamt zu hören.

 

Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 13.11.2009 in Pfungstadt beschlossen. Sie ist ab sofort gültig und erhält Rechtskraft auf Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Darmstadt.

 

Margit Becker-Hillemann

Otmar Bitsch

1.Vorsitzende

2.Vorsitzender